Der Hundekauf (ein Überblick)

Der Hundekauf (ein Überblick)

Als Hundefreundin kann ich die Entscheidung einen Hund in die Familie zu holen sehr gut nachvollziehen.

Obwohl viele Hunde aus Tierheimen/Tierschutz ein schönes neues zu Hause suchen, entschließt sich die Mehrzahl zu einem Hundekauf bei einem Züchter, um einen Welpen „groß zu ziehen“.

In diesem Zusammenhang soll § 90 a BGB klarstellen, dass Tiere zwar keine Sachen sind, trotzdem die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend angewandt werden, d.h. dass Hunde wie jeder andere Kaufgegenstand behandelt werden und die gesetzlichen Vorgaben sich nach dem allgemeinen Kaufrecht  §§ 433 ff BGB richten. Ein Kaufvertrag kann natürlich mündlich geschlossen werden, doch zur eigenen Sicherheit/Beweiszwecken sollte dieser immer schriftlich erfolgen.

Kauft man als Verbraucher von einem Züchter einen Hund, so liegt in den überwiegenden Fällen, die Konstellation des sog. Verbrauchsgüterkauf gem. §§ 474 ff BGB vor, d.h. der Verkäufer handelt als Unternehmer gemäß § 14 BGB in Ausübung seiner gewerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit und der Käufer kauft den Hund zu seiner privaten Haltung. Dabei kann es zu dem nicht wünschenswerten Szenario kommen, dass sich das Tier „im Juristendeutsch“ als „mangelbehaftet“ darstellt - z. B. krank ist. Hier hilft § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf mit einer Beweislastumkehr: Tritt der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate auf, so wird vermutet, dass der Mangel der Kaufsache bereits bei Übergabe angehaftet hat. Das Gegenteil ist dann vom Verkäufer zu beweisen.

Allerdings sind beim Tierkauf die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Natur des Tieres als Lebewesen ergeben, denn Tiere unterliegen während ihrer gesamten Lebenszeit einer ständigen Veränderung ihres körperlichen und gesundheitlichen Zustandes. Deshalb wird die oben genannte gesetzliche Vermutung oft unvereinbar mit dem Vorliegen einer Krankheit sein, denn nicht selten herrscht Ungewissheit über den Zeitraum zwischen Infektion und Ausbruch der Krankheit. Demnach bedarf es einer differenzierten Beurteilung nach der Art der Erkrankung oder des sonstigen Mangels.

Sollte nun ein sog. Sachmangel nach § 434 BGB vorliegen, stehen dem Käufer die Rechte der §§ 437 ff BGB zur Seite. Den Vorrang hat die sog. Nacherfüllung, wobei eine Neulieferung unmöglich ist und  sicherlich auch nicht gewünscht wird, da davon ausgehen ist, dass man sein Herz gerade an dieses Tier verloren hat. Für die Beseitigung eines Mangels gilt auch beim Tierkauf, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu bestimmen hat. Sollte der Verkäufer trotz Fristsetzung der Nacherfüllung nicht nachkommen oder die Nachbesserung zweimal erfolglos geblieben sein, bestehen für den Käufer nach seiner Wahl die Rechte der Kaufpreisminderung oder Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz. 

 

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