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Hundesitting als Nachbarschaftshilfe...

Hundesitting als Nachbarschaftshilfe...

Die Userin passt für einen Nachbarn ein paar Tage auf einen Hund auf. Das Tier verletzt sich beim Spielen und Toben mit anderen Tieren.

Ist sie dafür haftbar zu machen und muss die Tierarztkosten tragen?

Antwort auf Rechtsfrage:

Sehr geehrte Hamburger-Hunde-Freundin,

nach Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass Sie die Obhut des Hundes als reine Gefälligkeit übernommen und kein Entgelt dafür erhalten haben. Es handelt sich um eine so genannte unentgeltliche Verwahrung, welche in § 690 BGB geregelt ist und eine wichtige Haftungsregelung bestimmt:

"Danach hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.“

Hier gilt ein subjektiver Maßstab und dem Gefälligen wird eine Haftungsmilderung zugesprochen, da der Grundgedanke der Gefälligkeit - die unentgeltliche Leistung - hervorgehoben werden soll. Nur bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit wird man für einen Schaden einzustehen haben,   so dass nicht zu erkennen ist, dass Sie für die Tierarztkosten zu haften hätten.

Sollten sich die tobenden Hunden verletzt haben oder wird aus dem "Spiel einmal Ernst", so verbleibt es bei der Hundehalterhaftung gem. § 833 BGB.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die mir erteilte rechtliche Information ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Darstellungen beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Telefon: 040 - 38 66 23 37

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Website: www.rechtsanwaeltin-rakow.dee