Auslaufflächen nach §8 Abs. 3 Hundegesetz Hamburg

Auslaufflächen nach §8 Abs. 3 Hundegesetz Hamburg

§8 Anleinpflichten

(1) Hunde sind außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern

außerhalb der eigenen Wohnung, an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen. Im eingefriedeten Besitztum Dritter dürfen Hunde nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts ohne Leine geführt werden. Die Aufsichtsperson muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.

(2) An einer höchstens 2 m langen geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen sind:

1. Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich belästigt haben,

2. läufige Hündinnen,

3. Hunde, die in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen oder anderen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr oder bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen mitgeführt werden,

4. Hunde, die in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen mitgeführt werden.

Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 

(3) Die Anleinpflicht nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht auf den von der zuständigen Behörde als Hundeauslaufzonen besonders gekennzeichneten Flächen. Die zuständigen Behörden sollen Hundeauslaufzonen in ausreichender Anzahl und für die Hundehalterinnen und Hundehalter möglichst wohnortnah erreichbar ausweisen. Ein Rechtsanspruch auf Ausweisung einzelner Flächen als Hundeauslaufzone besteht nicht.

(4) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 gilt nicht während der Durchführung der Gehorsamsprüfung nach § 4 Absatz 1.