Auslaufflächen nach §9 Abs. 3 Hundegesetz Hamburg

Auslaufflächen nach §9 Abs. 3 Hundegesetz Hamburg

§9 Befreiung von der Anleinpflicht 

(1) Wer durch Vorlage einer Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung (§ 4 Absatz 2) nachweist,

dass er einen bestimmten Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Anleinpflicht nach § 8 Absatz 1 befreit. Die zuständige Behörde erkennt gleichwertige Bescheinigungen der zuständigen Stellen anderer Länder oder anderer sachverständiger Personen oder Einrichtungen als Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung an. Darüber hinaus kann im Einzelfall auf Antrag die Befreiung von der Anleinpflicht erfolgen, wenn die Ablegung der Gehorsamsprüfung insbesondere auf Grund des Alters beziehungsweise der Gesundheit des Hundes eine unzumutbare Härte darstellen würde, es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass von dem Hund Gefahren oder erhebliche Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen und die Hundehalterin oder der Hundehalter bislang nicht gegen die für das Führen oder die Haltung des Hundes geltenden Rechtsvorschriften verstoßen hat. 

(2) Die für die Anerkennung sachverständiger Personen oder Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde kann die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 auf die sachverständigen Personen oder Einrichtungen übertragen, die für die Durchführung der Gehorsamsprüfungen anerkannt worden sind. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller der sachverständigen Person oder Einrichtung vor Durchführung der Gehorsamsprüfung schriftlich zu versichern, dass es sich bei dem betroffenen Hund nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Absätze 1 bis 3 handelt, für den betroffenen Hund kein Leinen- beziehungsweise Maulkorbzwang angeordnet und ihm oder ihr weder das Halten oder das Führen des betroffenen Hundes noch das Halten oder Führen von Hunden generell untersagt worden ist. Die sachverständige Person oder Einrichtung hat der zuständigen Behörde eine Kopie der Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht unter Angabe des Namens und der Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers, der Nummer des Transponders des Hundes beziehungsweise in den Fällen des § 6 Absatz 2 der Angaben zur anderweitigen fälschungssicheren Kennzeichnung und des Datums der Ausstellung der Bescheinigung zum Zweck der Erfassung der betreffenden Daten im zentralen Register (§ 24) sowie auf Verlangen das Schriftstück nach Satz 2 zu übersenden sowie die Gebühr für die Befreiung von der Anleinpflicht bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu erheben und an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

(3) Die Befreiung von der Anleinpflicht gilt nur für einen bestimmten Hund und die Person, die für diesen Hund den Nachweis nach Absatz 1 geführt hat. Die Befreiung gilt entgegen § 1 Absatz 3 Nummer 6 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen auch auf Wegen, Pfaden und Rasenflächen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, soweit die zuständige Behörde dies erlaubt und die betreffenden Flächen in geeigneter Weise kenntlich gemacht hat. Die Hundeführerin oder der Hundeführer hat sicherzustellen, dass der Hund von Spielplätzen und -flächen, als Liegewiesen genutzten Rasenflächen, Blumenbeeten, Unterholz, Uferzonen und Biotopen ferngehalten wird. Die Anleinpflichten nach § 8 Absätze 2 und 5 und § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie die Mitnahmeverbote nach § 10 und § 17 Absatz 3 bleiben im Übrigen unberührt. Für die in Satz 2 genannten Flächen gilt § 8 Absatz 3 Sätze 2 und 3 entsprechend.1) 

(4) Die Befreiung von der Anleinpflicht darf nur erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter des Hundes ihren bzw. seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nach § 13 Absatz 1 nachgekommen ist. Ist die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 gemäß Absatz 2 Satz 1 übertragen worden, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller der sachverständigen Person oder Einrichtung vor Durchführung der Gehorsamsprüfung nachzuweisen, dass die Halterin oder der Halter des Hundes ihren bzw. seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nach § 13 Absatz 1 nachgekommen ist oder der sachverständigen Person oder Einrichtung die in § 13 Absatz 1 genannten Angaben und Unterlagen zum Zweck der Weiterleitung an die zuständige Behörde auszuhändigen. Im letztgenannten Fall hat die sachverständige Person oder Einrichtung die Gebühr für die Anmeldung bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu erheben und an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

(5) Für Hunde, für die ein Maulkorb- beziehungsweise unbeschränkter Leinenzwang angeordnet worden ist, darf die Befreiung nach Absatz 1 erst erteilt werden, wenn der Maulkorb- beziehungsweise Leinenzwang zuvor von der zuständigen Behörde aufgehoben worden ist. Entgegen Satz 1 erteilte Befreiungen von der Anleinpflicht sind nichtig. Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht ist der zuständigen Behörde unverzüglich zu übergeben. Für Hunde, für die ein räumlich beschränkter Leinenzwang besteht, ist eine Befreiung nach Absatz 1 außerhalb des Gebietes, für das der Leinenzwang angeordnet wurde, auch bei Weiterbestehen dieses Leinenzwanges möglich. 

(6) Die Befreiung von der Anleinpflicht erlischt mit der Anordnung eines unbeschränkten Leinenzwanges nach § 23 Absatz 6. Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht ist der zuständigen Behörde unverzüglich zu übergeben. 

(7) Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht und ein Personen-Identitätsnachweis sind beim Ausführen des Hundes stets im Original mitzuführen und den Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. 

(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde, die in einem Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313), zuletzt geändert am 18. Dezember 2007 (BGBl. 2007 I S. 3001, 2008 I S. 47), in der jeweils geltenden Fassung gehalten werden, oder für Personen, die gewerbsmäßig fremde Hunde betreuen, Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 zulassen.

(9) Hunde, die jünger als zwölf Monate alt sind, sind von der Anleinpflicht nach § 8 Absatz 1 befreit, wenn die Person, die mit dem Hund angetroffen wird, einen eindeutigen Nachweis über das Alter des Hundes (zum Beispiel Zuchtpapiere, tierärztliche Altersbestimmung) bei sich führt und diesen auf Verlangen den Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden vorzeigt und zur Prüfung aushändigt.