Rechtsfrage:
Mein Mann und ich gingen am 12.2. mit drei unangeleinten Hunden in der Grünanlage Rahweg spazieren.
Wir wurden vom Ordnungswidrigkeitenmanegement erwischt und bekamenam 25.3. einen Bußgeldbescheid über € 78,50. Mir erscheint das zu hoch angesetzt. Wir wurden allerdings vor ca. einem Jahr schon einmal gestellt, damals bekamen wir eine Verwarnung das Bußgeld wurde uns ohne Begründung erlassen. Von dem Fall vor einem Jahr ist in dem Bescheid vom 25.3. nicht die Rede.
Meine Frage: Macht es Sinn, dagegen anzugehen? Wir haben keine Rechtsschutzversicherung.
Antwort auf die Rechtsfrage:
Sehr geehrte Hamburger-Hunde-Freunde,
nach dem Hamburger Hundegesetz gem. § 8 Abs. 1 HundeG gilt: "Hunde sind außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung, an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen...". Ich gehe davon aus, dass Ihnen dieser Vorwurf gemacht wurde und dies mit 3 Hunden.
Nach dem Bußgeldkatalog in Hamburg unter Punkt 2.4.3 wird für den Verstoß nach § 27 Absatz 1 Nr. 1c HundeG: Verletzung der Anleinpflichten:
Einen Hund nicht an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine führen gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz) ein Bußgeld zwischen 100 bis 500 EUR,
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit) ein Bußgeld zwischen 30 bis 300 EUR fällig.
Die Höhe steht dabei im Ermessen der Behörde. Es wurde anscheinend nur von Fahrlässigkeit ausgegangen, aber durch die 3 unangeleinten Hunde hat man das Bußgeld etwas erhöht.
Ich gehe des Weiteren davon aus, dass es ein Bußgeld in Höhe von 50,00 EUR ist und der Rest als Verwaltungsgebühr angefallen ist.
Ob es Sinn macht dagegen vorzugehen, kann ich in Ihrem Fall mit Nein beantworten.
Nach Ihren Angaben hätte die Einlegung des Einspruchs bis zum 08.04.2015 erfolgen müssen und dieser Bußgeldbescheid ist nunmehr rechtskräftig geworden.
Wenn dieser Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig gewesen wäre, so ist das Bußgeld nicht als zu hoch anzusehen und dahingehend hätte man sich nicht mit Erfolg zur Wehr setzen können.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die mir erteilte rechtliche Information ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Darstellungen beruht.
Das Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben.
Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
B. Rakow
-Rechtsanwältin-