Die Hundehalterhaftung

Die Hundehalterhaftung

Nicht selten bekommen wir zu hören: „Der tut nix“, doch jeder sollte sich vor Augen führen, dass ein Hund

- gehört er auch noch zur Familie - ein Tier bleibt und das Verhalten eines Tieres nicht vorhersehbar ist.

Darum stellt gemäß § 833 BGB - so hart dies klingen mag - allein die Haltung eines Tieres eine Gefährdung dar, für die der Halter verantwortlich ist und kein Verschulden vorausgesetzt wird.

Nach Juristen-Deutsch ist der Tierhalter derjenige, der nach der Verkehrsanschauung, das Bestimmungsrecht über das Tier hat, für die Kosten des Tieres aufkommt (u.a. Obhut und Unterhalt), den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und auch das Risiko seines Verlustes trägt. Dabei können auch mehrere Personen Tierhalter eines Tieres sein. Damit das Ganze für einen Laien noch etwas komplizierter wird:  Die Haltereigenschaft ist nicht mit Eigentum oder Besitz an einem Tier identisch, wenn gleich auch Eigentum und Besitz Indizien für die Haltereigenschaft sind.

Eine spezifische Tiergefahr im Sinne von § 833 I BGB setzt ein „der tierischen Natur entsprechendes willkürliches, unberechenbares und selbständiges Verhalten“ - so der Bundesgerichtshof - eines Tieres voraus. Ein solches Verhalten liegt nur dann nicht vor, wenn in einer Weise auf ein Tier eingewirkt wird, dass ihm keine Freiheit gelassen wird, sich anders zu verhalten.

Dies hat beispielhaft zur Folge, dass der Hundehalter unabhängig von seinem eigenen Verschulden verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der durch sein Hund einem anderen an dessen Körper, Gesundheit oder Eigentum entstanden ist. Der Schadensersatz erstreckt sich u. a. auch auf Schmerzensgeld (aber nur bei Verletzung eines Menschen). Bei mehreren Haltern des Hundes haften diese als Gesamtschuldner. Natürlich muss neben der Gefährdungshaftung auch ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten entsprechend Berücksichtigung finden. Ist ein Mitverschulden gegeben, hat der Geschädigte einen Teil des Schadens oder in schwerwiegenden Fällen sogar den ganzen Schaden selbst zu tragen. Dies kann gerade bei einer Hundebeißerei die Folge sein, wenn man aktiv die Hunde zu trennen versucht und dabei zu Schaden kommt.

Deshalb gilt es nicht zu vergessen:

Eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abzuschließen und den Hund steuerlich anzumelden –  dabei ist zwar das Finanzamt zentral zuständig für die Festsetzung der Hundesteuer in Hamburg, jedoch ist hierzulande die Anmeldung beim sog. Hunderegister erforderlich. Wird die Anmeldung dort vorgenommen ist auch gleichzeitig die steuerliche Anmeldepflicht erfüllt! 

Telefon: 040 - 38 66 23 37

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Website: www.rechtsanwaeltin-rakow.dee