Hunderecht: Beisserei ohne Leinenbefreiung

Hunderecht: Beisserei ohne Leinenbefreiung

Rechtsfrage:

Mein Hund hat keine Leinenbefreiung, aber ich habe ihn trotzdem frei laufen lassen. Während des Freilaufs hat er einen anderen Hund gebissen. Was kann ich jetzt tun? Was kommt auf mich zu?

Antwort auf die Rechtsfrage:

Sehr geehrter Hundefreund,

leider besteht Ihre Sachverhaltsdarstellung aus sehr knappen Angaben, so dass ich nur einen gewissen Überblick über die Rechtsgebiete geben kann.

Aufgrund der fehlenden Leinenbefreiung wird man Ihnen den Vorwurf machen können, dass Sie gegen § 8 Abs. 1 HundeG verstoßen haben. Danach sind Hunde außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung, an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen. Demnach haben Sie zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach § 27 HundeG begangen. 

Ob sogar eine Strafbarkeit nach dem StGB zu Grunde liegt, vermag ich nicht abschließend zu sagen. Ich möchte zumindest darauf hinweisen, dass auch eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB in Betracht kommen könnte. Hier wäre jedoch ein Strafantrag des Geschädigten erforderlich  
und die Tat müsste vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.  Der Versuch ist strafbar, aber die fahrlässige Sachbeschädigung dagegen nicht!Fahrlässigkeit bei einer Sachbeschädigung hat allenfalls zivilrechtliche jedoch keine strafrechtlichen Folgen!

Demnach möchte ich zum eigentlichen Punkt kommen:

Vorliegend haben Sie sich schadensersatzpflichtig nach § 833 BGB gemacht. Hierbei handelt es sich um eine Gefährdungshaftung, d. h. das der Tierhalter verschuldensunabhängig für den Schaden haftet, der durch sein Tier entstanden ist. Natürlich ist immer der jeweilige Einzelfall entscheidend.
Grundsätzlich werden Sie als Hundehalter den Schaden wieder gutmachen müssen, der vor Schadenseintritt bestanden hat, wenn lediglich Ihr Hund zugebissen hat, u.a. die Tierarztkosten übernehmen. 

In Hamburg gilt die Versicherungspflicht, so dass man diesen Schadensfall durchaus der Hundehalterhaftpflichtversicherung - innerhalb der in den Versicherungsbedingungen bestimmten Meldefrist - melden sollte. Ob diese jedoch eintrittspflichtig ist, hängt ebenfalls von den Versicherungsbedingungen ab. Es kann mitunter ein sog. Leinenzwang in den AVB vorgeschrieben sein, so dass die Versicherung ablehnt den Schaden zu regulieren.

Wichtig nach einem solchen Beißvorfall, erscheint der Austausch der Halterdaten und normale Umgang der Halter untereinander. Gerade bei diesem Thema reagieren die Geschädigten Hundehalter durchaus emotional und melden den Vorfall entweder der Polizei oder gleich der zuständigen Behörde. Dies hat nicht selten zur Folge, dass aufgrund der einseitigen Sachverhaltsdarstellung eine Gefährlichkeitüberprüfung des Hundes erfolgen kann. Sollten auch Sie bereits vor diesem Problem stehen, so möchte ich Ihnen dringend anraten, sich an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauen zu wenden. Dieser wird zunächst Akteneinsicht nehmen, bevor man sich zu dem Vorfall äußert. Damit geben Sie dem Rechtsanwalt die besten Handlungsmöglichkeiten und schränken ihn nicht durch einen festgeschriebenen Sachverhalt ein.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die mir erteilte rechtliche Information ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Darstellungen beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.Mit freundlichen Grüßen

B. Rakow
-Rechtsanwältin-                                     

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