Mindestzaunhöhe für Hunde - Unsere Rechtsanwältin Frau Rakow weiß mehr...

Mindestzaunhöhe für Hunde - Unsere Rechtsanwältin Frau Rakow weiß mehr...

Rechtsfrage:

Gibt es eine vorgeschriebene Mindestzaunhöhe für Hundebesitzer. Es handelt sich um die Frage einer Userin, die Angst um ihren Vierbeiner hat, da der Nachbarhund ständig über den Zaun springt und in ihrem Garten ist. Was kann man da tun?

Antwort auf die Rechtsfrage:

Sehr geehrte Hundeklick-Freundin,

nach § 7 hamburgisches HundeG sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. 
In § 8 Abs. 1 hamburgisches HundeG sind Hunde außerhalb des "eingefriedeten" Besitztums an einer reißfesten Leine zu führen. 
Angaben wie zur Art, Höhe, Beschaffenheit hinsichtlich der Einfriedung sind in diesem Gesetz nicht geregelt. 
Hamburg ist eines der weniger Bundesländer, was keine Regelungen zum Nachbarrecht aufgestellt hat. 
Demnach wurden hier entsprechende Bestimmungen wie z.B in den Nachbarrechtsregelungen von NRW, Schleswig-Holstein oder Niedersachsen, wo eine Höhe von mind. 1,20 m vorgeschrieben ist, nicht normiert. In den meisten Bundesländern sollte die "ortsübliche Beschaffenheit" eingehalten werden.

In Hamburg finden demnach die bundesrechtlichen Regelungen der §§ 903 ff BGB Anwendung, daraus ergibt sich jedoch keine vorgeschriebene Mindesthöhe für einen Zaun, aber natürlich der Grundsatz: "Eigentum berechtigt und verpflichtet"! Der Eigentümer eines Grundstücks sowie Hundehalter ist verpflichtet, dass keine Beeinträchtigungen von seinem Grundstück ausgehen können. Sollte bereits mehr als das bloße Überspringen des Gartenzauns und Aufenthalt im Nachbarsgarten vorliegen, so ist ggfs. bereits eine Verwirklichung der Tiergefahr anzunehmen, welches zur Haftung aus § 833 BGB führen könnte. 

Nach der kurzen Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass bislang keine Verletzungshandlung durch den eindringenden Hund zu verzeichnen gewesen ist. 
Vorliegend ist die Einfriedung (Zaun) kein Hindernis für den Nachbarshund, so dass dieser unproblematisch diesen überwinden kann. Als betroffener Nachbar hat man dagegen einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB. Der Nachbar sollte zum Unterlassen aufgefordert und ihm zum Abstellen des Problems eine Frist gesetzt werden. 
Ein Lösungsansatz könnte die Errichtung eines höheren Zauns sein - der dann nicht mehr übersprungen werden kann und nicht der Ortsüblichkeit widerspricht. Andere Lösungsansätze sind vielfach denkbar. Sollte der Nachbar daraufhin nicht reagieren, so kann der Anspruch vor Gericht durchgesetzt werden.

In Ermangelung eines Schlichtungsgesetzes in Hamburg wäre hier die Erhebung einer Klage sofort zulässig. In Schleswig-Holstein und Niedersachsen (Bsp.) wäre die Erhebung einer Klage erst dann zulässig, wenn vor einer anerkannten Gütestelle versucht worden ist, eine solche Streitigkeit einvernehmlich zu lösen.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die mir erteilte rechtliche Information ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Darstellungen beruht. 
Das Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. 
Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen
B. Rakow
-Rechtsanwältin- 

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Rechtsanwältin
Britta Rakow
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