Leider gibt es in Deutschland immer noch die Rasselisten und viele unnötige Bestimmungen rund um diese Hunde.
Um endlich etwas zu ändern finden regelmäßig gemeinsame Aktionen statt.
Wir haben schon häufiger etwas über die Rasselisten in unserem Onlineportal geschrieben. Heute wollen wir euch SOKA Run näher vorstellen. In diesem Zusammenhang den aktuellen Run in Bremen. Der jetzt auch noch überschattet wird von einer Auflage der Bremer Behörden, aber lest selber.
Das Hundegesetz läuft dieses Jahr 2014 aus, und damit die Politiker nicht das Gesetz unauffällig weiterführen können, möchten wir das Ablaufdatum des Gesetzes im Jahr 2014 nutzen. Wir veranstalten am 09.08.2014 einen SOKA RUN im Herzen von Bremen auf dem Marktplatz (nähere Info's siehe www.soka-run.de) Der friedliche Demozug mit anschließenden Kundgebungen soll den Bremer Bürgern und Politikern zeigen was für tolle und liebevolle Hunde bei Ihnen unerwünscht sind. Wir arbeiten vorab mit den Politikern zusammen und versuchen das neue Gesetz an die NHundG anzugleichen, dennoch brauchen wir JEDE Unterstützung um dieses durchzusetzen. Diese Ideologie muss dieses Jahr enden, es kann nicht sein, das im Herzen von Niedersachsen ein Bundesland immer noch an diese Rasselisten festhält.
BREMEN 2014 das Ende sinnloser Gesetze wird gefordert, hier ein grober Überblick:
Zusammenfassung des Gesetzes von Halten der gefährlichen Hunde in Bremen
Das Halten von gefährlichen Hunden ist für folgende Rassen prinzipiell Verboten:
- Pitbullterrier
- Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Hunde sind auch gefährlich welche Anhaltspunkte für Kreuzungen, die nach ihrem Äusseren Erscheinungsbild von zumindest einer der vier genannten Rassen abstammen könnten und mit Ihnen inbesondere nach Körpergröße, Gewicht und Beißkraft vergleichbar sind.
Die nach Bremer Gesetz gefährlichen Hunde dürfen weder gehalten, gezüchtet, vermehrt oder gehandelt werden.
Es gibt Ausnahmen, wenn es sich um einen Fundhund §16a Tierschutzgesetz aus der Ortpolizeibehörde oder aber aus dem Landes eines gemeinnützigen Tierheim handelt. Der registrierte Hund darf nur mit Erlaubnis der Polizeibehörde unentgeltlich weitergegeben werden, so dass der Werdegang des Tieres nachvollziehbar bleibt. Der Hundehalter sollte nicht auffällig geworden sein..siehe §3 Abs5. (Führungszeugnis)
Sollte man Halter eines gefährlichen Hundes sein – muß dieses deutlich am Haus gekennzeichnet werden mit dem Schild: der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund"
Die gefährlichen Hunde müssen anhand von einem Mikrochip zu unterscheiden und Haftpflichtversichert sein. Diese Informationen sollten der Ortspolizeibehörde vorliegen.
Besuchshunderegelung:
Die Hunde der betroffenen Rassen dürfen sich nur auf Durchreise befinden, die 24 Std. dürfen nicht überschritten werden. Sie dürfen nur mit Maulkorb und Leine in der Öffentlichkeit geführt werden.
Führen in der Öffentlichkeit von gefährlichen Hunden:
Maulkorb- und Leinenpflicht
Wesenstest:
Die Ortspolizeibehörde kann für Hunde der genannten Rassen und /Kreuzungen eine Maulkorbbefreiung ausstellen, wenn der Hund noch nie negativ aufgefallen ist.
Der Nachweis kann durch eine bestandene Begleithundeprüfung
oder durch einen bestandenen Wesenstest belegt werden. Die Begleithundeprüfung ist unter tierärztlicher Aufsicht durchzuführen. §2 Abs3 (hier gibt es leider praktische Probleme der Anerkennung)
Diese Bescheinigung hat der Hundehalter immer bei sich zu tragen und gegebenenfalls vorzuzeigen.
Da Bremen keinen eigenen Prüfer hat, nehmen Sie den Wesenstest von einem anerkannten Prüfer aus Niedersachsen an.