Der treue Freund am Arbeitsplatz – Kollege Hund

Der treue Freund am Arbeitsplatz – Kollege Hund

Hunde am Arbeitsplatz haben positive Auswirkungen auf das Betriebsklima. Sie sorgen für eine positive Stimmung unter den Mitarbeitern - Stress wird abgebaut und die Motivation steigt - und sie tragen durchaus zu einem ansprechenden Firmenbild bei. Dieser wissenschaftlich bewiesene Effekt hat jedoch noch nicht bei vielen Arbeitsgebern Einzug gefunden.

Wie sieht die rechtliche Situation der Arbeitsnehmer aus?

Es gibt kein Gesetz, was die Anwesenheit des Vierbeiners am Arbeitsplatz normiert. Einen Rechtsanspruch des Arbeitsnehmers seinen treuen Freund mitzunehmen, wird durch die Rechtsprechung eindeutig verneint!

Die Entscheidung obliegt dem Arbeitgeber, dies resultiert aus dem sog. Direktions- und Weisungsrecht, welches das Ordnungsverhalten im Betrieb, also das betriebliche Zusammenwirken und Zusammenleben umfasst. Nach § 106 Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzlicher Vorschriften festgelegt sind.

Damit keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen - z.B. eine Abmahnung - drohen, sollte der liebgewonnene Vierbeiner nicht einfach zur Arbeit mitgebracht werden.

Unerlässlich sollte die Zustimmung des Arbeitgebers eingeholt werden. Sinnvoll erscheint hierbei, dass der Arbeitsgeber den Hund vorher kennenlernen kann und auch die Reaktionen der Arbeitskollegen sollten ausreichend Beachtung finden - denn es wird nicht nur Fürsprecher geben. Eine ablehnende Einstellung der Kollegen könnte aus gesundheitlichen Gründen oder aus bloßer Angst resultieren.

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Gibt daraufhin der Arbeitsgeber sein Einverständnis, so sollte aus Beweisgründen eine schriftliche Zustimmung eingeholt werden, welche als Anlage zum Arbeitsvertrag aufgenommen wird.

Die einmal erteilte Erlaubnis kann jedoch seitens des Arbeitgebers bei Störungen der betrieblichen Arbeitsabläufe wieder untersagt werden, so urteilte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24.03.2014, Az.: 9 Sa 1207/13. Die Angestellte brachte ihre dreibeinige Hündin mehrere Jahre ohne Probleme mit. Dann wurde das Tier jedoch auffällig und es fühlten sich andere Mitarbeiter durch die Hündin bedroht. Der Arbeitsgeber untersagte daraufhin die Mitnahme. Das andere Arbeitskollegen weiterhin einen Hund mit in den Betrieb bringen dürfen, stellt indes kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Neben den arbeitsrechtlichen, sollten natürlich die tierschutzrechtlichen Regelungen ausreichend Beachtung finden. Zunächst wird der Vierbeiner sicherlich eine Eingewöhnungsphase benötigen. Die Räumlichkeiten sollten so ausgestaltet sein, dass der Hund seinen festen Platz bekommt, um ihm eine Rückzugsmöglichkeit zu bieten. Er sollte keinen Gefahren ausgesetzt werden, die z.B. von Maschinen ausgehen können. Zudem sollte genügend Schutz vor Sonne und Kälte, sowie lauten Geräuschen geboten werden. Selbstverständlich sollten genügend Gassirunden gedreht werden.

Wenn alle Bedürfnisse – die des Hundes, der Arbeitskollegen und des Arbeitgebers – ausreichend Berücksichtigung finden, sollte einem Arbeitsalltag mit Hund nichts mehr entgegenstehen.

Vielen Dank für diesen tollen Beitrag an unsere Rechtsexpertin Britta Rakow - Hier geht es zu ihrer Facebook Fanpage BRITTA RAKOW RECHTSANWÄLTIN

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